Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen
Sie können eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
- eine Fachkraft mit Berufsausbildung,
- eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung oder
- Forscher sind.
Hinweis: Ein Recht auf Familiennachzug haben
- Ihre minderjährigen Kinder,
- Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und
- Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin.
Sie dürfen auch erwerbstätig sein.
Onlineantrag und Formulare
-
Onlineanträge Aufenthalt und Einwanderung
- Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für die Berufsausbildung, ein Studium, die Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes, ein studienbezogenes Praktikum EU, die Teilnahme an Maßnahmen zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation, einen Sprachkurs, einen Schüleraustausch oder für den Schulbesuch (§§ 16 - 17 Aufenthaltsgesetz)
- Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für die Ausübung einer Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder zur Forschung (§§ 18 - 21 Aufenthaltsgesetz)
- Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen, zum Beispiel für den Nachzug von Ehegatten oder Kindern zu deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen (§§ 27 - 36a Aufenthaltsgesetz)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz für Personen, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflohen sind oder bei Kriegsausbruch in Deutschland waren und nicht mehr in die Ukraine zurückkehren können (§ 24 Aufenthaltsgesetz)
- Antrag auf Änderung von Nebenbestimmungen auf dem Aufenthaltstitel oder auf dem Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), zum Beispiel einer Arbeits- oder Wohnsitzauflage (§§ 12 - 12a Aufenthaltsgesetz)
- Antrag auf Erteilung einer zeitlich und räumlich unbeschränkten Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel), zum Beispiel nach mehrjährigem Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels (§ 9 Aufenthaltsgesetz und weitere Spezialvorschriften)
- Datenübermittlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für EU- und EWR-Bürger sowie einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU- und EWR-Bürgern (§§ 4a, 5 Freizügigkeitsgesetz/EU)
Zuständige Stelle
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt
Ausländerbehörde ist,
- wenn Sie in einer Großen Kreistadt oder in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung.
- Wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt wohnen: das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie dürfen erwerbstätig sein und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben 48 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
- Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
- Sie besitzen seit vier Jahren einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft oder als Forscher beziehungsweise Forscherin
- Blaue Karte EU
Hinweis: Die Frist von 48 Monaten Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung und die Frist von vier Jahren Besitz eines oben genannten Aufenthaltstitels verkürzt sich auf 24 Monate beziehungsweise zwei Jahre, wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Studium im Bundesgebiet abgeschlossen haben.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen.
Anschließend erhalten Sie entweder die Niederlassungserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
- Nachweis, dass Sie seit vier Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
- Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
- Nachweis des angemessenen Arbeitsplatzes
Kosten
EUR 113,00
Hinweise
Sie erhalten die Erlaubnis als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Rechtsgrundlage
- § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 18 Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
§ 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
Freigabevermerk
21.01.2025 Justizministerium Baden-Württemberg