Ziele und Zwecke der Städtebauförderung und Stadterneuerung
Ziele und Zwecke der Städtebauförderung und Stadterneuerung
Die Städtebauförderung bietet ein differenziertes Förderspektrum, welches die Städte und Gemeinden bei der Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen unterstützt und eine wichtige Finanzierungsgrundlage der städtebaulichen Erneuerung (Sanierung) bildet. Ziele der Stadtsanierung sind der Erhalt und die zeitgemäße Weiterentwicklung gewachsener baulicher Strukturen, der Abbau von städtebaulichen Missständen und Entwicklungsdefiziten sowie die Stärkung von Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion. Dabei soll primär der Wirtschafts- und Wohnstandort gestärkt werden. Um einem erhöhtem Wohnungsbedarf Rechnung tragen zu können und gleichzeitig die Flächeninanspruchnahme zu reduzieren können auch Maßnahmen der Innenentwicklung einen bedeutenden Beitrag im Rahmen der Stadterneuerung leisten.
Rechtliche Grundlagen der Städtebauförderung:
- Artikel 104b Grundgesetz (GG), ermöglicht dem Bund für bedeutsame Investitionen den Ländern und Gemeinden Finanzhilfen zu gewähren
- § 164 b Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bildet die Grundlage für die jährlichen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern
- Die §§ 136 ff. BauGB („Besonderes Städtebaurecht“) bilden die Rechtsgrundlage der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
Beispiele für Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Gesamtmaßnahmen, die häufig ein breites Spektrum an Handlungsbedarfen aufweisen. Je nach Größe und Ausprägung des Gebietes und in Abhängigkeit der festgestellten städtebaulichen Missstände können erhebliche Unterschiede zwischen verschiedenen Sanierungsgebieten bestehen. Entsprechend vielseitig können auch die Maßnahmen ausfallen, um die Sanierungsziele erreichen zu können. Mit den Programmen der Städtebauförderung werden unter anderem folgende Maßnahmen gefördert:
- Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden,
- Aufwertung innerstädtischer Altbauten und zukunftsfähiger Stadtquartiere,
- Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwischennutzung,
- Aufwertung / Neugestaltung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze),
- Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen sowie von Brachflächen,
- Sicherung erhaltenswerter Gebäude,
- Verlagerung von Betrieben,
- Schaffung / Modernisierung von Gemeinbedarfseinrichtungen wie Kindergärten, Rathäuser, Begegnungsstätten etc.
- Anlage von Grünflächen und Spielplätzen