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Das Sanierungsverfahren

Der Ablauf einer Sanierung ist als formelles Verfahren über das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt und lässt sich in die drei Phasen unterteilen. Die Dauer eines Sanierungsverfahren soll gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Frist von 15 Jahren nicht überschreiten, kann aber bei Bedarf verlängert werden.

Die Tabelle zeigt die drei Phasen des Sanierungsverfahrens: Vorbereitung, Durchführung und Abschluss

Varianten des Sanierungsverfahrens
Das BauGB sieht zwei mögliche Varianten für die Durchführung eines Sanierungsverfahrens vor. Das umfassende und das vereinfachte Sanierungsverfahren. Auf der Grundlage der geplanten Maßnahmen und Ziele legt der Gemeinderat im Rahmen des Satzungsbeschlusses fest welches Verfahren Anwendung findet.
 

Umfassendes Sanierungsverfahren:
Das umfassende Sanierungsverfahren ist der gesetzliche Regelfall und wird auch als klassisches Sanierungsverfahren bezeichnet. Es ist zu nutzen, wenn eine erhebliche Gebietsumgestaltung angestrebt wird und mit sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen zu rechnen ist. Daher hat der Gesetzgeber für das umfassende Sanierungsverfahren die besonderen sanierungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 152 -156a Baugesetzbuch (BauGB) und die sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte nach § 144 BauGB vorgesehen. Diese Vorschriften enthalten Instrumente zur Erhebung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags und zur Dämpfung der Bodenwertsteigerung.

Wichtiger Hinweis:
Die Kommunen sind bei der Anwendung des umfassenden Verfahrens gesetzlich verpflichtet Ausgleichsbeträge zu erheben, die den sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen entsprechen (§ 154 BauGB). Weitere Informationen zu Ausgleichsbeträgen

Vereinfachtes Sanierungsverfahren:
Das vereinfachte Sanierungsverfahren wird in der Regel genutzt, um den Bestand im Sanierungsgebiet zu erhalten und zu verbessern (z.B. Erhaltung, Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden). Die Anwendung der §§ 152 -156a BauGB sind ausgeschlossen, entsprechend erfolgt keine Erhebung von Ausgleichsbeträgen. Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Voraussetzung für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme
Die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme setzt voraus, dass in einem ausgewählten Gebiet städtebauliche Missstände (§ 136 Abs. 2 BauGB) vorliegen und die Kommune die Absicht hat diese insgesamt zu beheben. Dabei liegt die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme im öffentlichen Interesse.
 

Städtebauliche Missstände liegen insbesondere vor, wenn in einem Gebiet Substanzschwächen und / oder Funktionsschwächen festgestellt wurden (§ 136 BauGB).

  • Substanzschwächen liegen vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht mehr entspricht.
  • Funktionsschwächen liegen vor, wenn das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben, die ihm nach Lage und Funktion obliegen, erheblich beeinträchtigt ist.

Weitere Voraussetzung für die Nutzung der Städtebauförderungsprogramme ist die Erstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK). Integrierte Handlungskonzepte dienen als Instrument der langfristigen Stadtentwicklung und werden themen- und ressortübergreifend und unter Beteiligung der Bürgerschaft erstellt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Ziele und Maßnahmen des Sanierungsgebietes in eine strategische Stadtentwicklung eingebettet sind.

Frau Akgün
Telefon 0711 7003-677
Fax 0711 7003-7677
Aufgaben

Bauleitplanung, Stadtentwicklung und Städtebauförderung / Stadterneuerung

Frau Voss
Telefon 0711 7003-603
Fax 0711 7003-7603
Aufgaben

Bauleitplanung, Stadtentwicklung und Städtebauförderung / Stadterneuerung