Eingeschränkte Öffnungszeiten und Erreichbarkeit der Wohngeldbehörde

Die Wohngeldbehörde ist zu folgenden Zeiten für die telefonische Erreichbarkeit und für persönliche Vorsprachen mit Termin geöffnet:

Montag, Dienstag und Freitag von 9:00 bis 11:00 Uhr
Mittwoch ist die Wohngeldbehörde geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 16:00 Uhr.

Trotz aller Bemühungen wird sich ein Antragsstau nicht vermeiden lassen, wodurch die Bearbeitungszeit mehr Zeit in Anspruch nimmt. Wir bitten Sie daher um Verständnis und bitten darum von mehrmaliger Nachfrage zum Bearbeitungsstand abzusehen.
 
Durch längere Bearbeitungszeiten der Wohngeldanträge gehen keine Ansprüche verloren und werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung nachbezahlt, sofern ein Wohngeldanspruch besteht.

Wohngeld-Plus-Gesetz – Wohngeldreform 2023

Das Wohngeld-Plus-Gesetz (Wohngeldreform 2023) vom 05. Dezember 2022 (BGBI. Nr. 48, S. 2160 ff.) wurde am 08. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet, nach dem der Bundestag am 25. November 2022 dem Gesetz zugestimmt hat und tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Die Wohngeldreform 2023 dient einer umfassenden Wohngeldreform insbesondere unter Berücksichtigung der Energiekosten im Wohngeld, Erhöhung des Leistungsniveaus und erheblicher Ausweitung des Empfängerkreises durch die nachfolgenden wesentlichen Änderungen des Wohngeldgesetztes:
 
Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, § 11 Abs. I S. 1 Nr. 2, § 12 Abs. VI WoGG Einführung einer Klimakomponente, § 11 Abs. I Nr. 1, § 12 Abs. VII WoGG Erhöhung der Einkommensgrenzen durch Anpassung der Wohngeldformel, § Anlagen 2 und 3zu 19 Abs. I WoGG
 
Mit den oben genannten Änderungen soll der Wohngeldempfängerkreis von ca. 700.000 Haushalten auf ca. 2 Millionen Haushalte erweitert werden. Durch die Verdreifachung des Empfängerkreises erwartet das Bundesministerium für Landesentwicklung und Wohnen, die Länder und die kommunalen Länderverbände eine stark erhöhte Arbeitsbelastung in den Wohngeldbehörden.
 

Heizkostenzuschuss, Klimakomponente und Co2-Pauschale

Ab 2023 gibt es eine dauerhafte Heizkomponente.
Die nach der Anzahl der Personen gestaffelte Heizkostenpauschale ist ein fortlaufender Leistungsbaustein im Wohngeld-Plus Gesetz. 
Die Höhe der Heizkostenkomponente ist so gewählt, dass im Durchschnitt aller Empfängerinnen und Empfänger die durch eine Preisverdoppelung gegenüber 2020 entstehenden Mehrbelastungen ausgeglichen werden. Dies führt in der Wohngeldberechnung im Schnitt zu ca. 1,20 Euro je qm mehr Wohngeld. 
Die Pauschale wird automatisch bei der Bearbeitung berücksichtigt. 

Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Errichtung der Klimaschutzz8iele pauschal abfedern. Es wird ein Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von 0,40 Euro je qm vorgesehen. Der Zuschlag wird automatisch gewährt. 

Zur Vermeidung von sozialen Härten bei steigenden Heizkosten im Rahmen einer CO2-Bepreisung, wurde die CO2-Komponente eingeführt. Die Entlastung ist nach der Haushaltsgröße gestaffelt und wird als Pauschalzuschlag zur Miete gewährt. Dadurch sollen Wohngeldempfänger*innen bei steigenden Heizkosten unterstützt werden. 

Wohngeld und soziale Leistungen nach dem SGB II und SGB XII

Arbeitslosengeld II – seit dem 01. Januar 2023 das Bürgergeld, Grundsicherung/Sozialhilfe oder Wohngeld?

Bitte lassen Sie sich erst bei uns telefonisch beraten, bevor Sie einen Antrag auf Wohngeld einreichen. Wir klären in diesem kostenlosen Telefongespräch mit Ihnen, welche Leistung für Sie in Frage kommt, damit Sie gleich bei der zuständigen Stelle den richtigen Antrag stellen können. Das Wohngeld dient als ein Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) bzw. zur Belastung (Lastenzuschuss). Wohngeld kann nur gewährt werden, wenn der sozialrechtliche Bedarf nach den zweiten und zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) durch das Gesamteinkommen Ihres Haushaltes zuzüglich eines Wohngeldanspruches gedeckt werden kann. Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt grundsätzlich von drei Faktoren ab:

- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Leben Kinder unter 25 Jahren in einem Wohngeldhaushalt, können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Die Leistungen umfassen z. B. Kosten für den persönlichen Schulbedarf oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Des Weiteren können Kinderbetreuungskosten über die Jugendhilfe übernommen werden und es kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen. Zudem besteht ein Anspruch auf den Familienpass A. Der Filderstädter Familienpass ermöglicht die Teilnahme an Filderstädter Angeboten, die ansonsten aufgrund der finanziellen Situation unter Umständen nicht möglich wäre. Wohngeldhaushalte.

Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BuT) sind beim Landratsamt Esslingen zu beantragen. Die Übernahme von Betreuungskosten über die Jugendhilfe sind beim zuständigen Jugendamt zu beantragen und der Filderstädter Familienpass kann beim Amt für Integration und Migration beantragt werden. Der Kindergeldzuschlag ist bei der Familienkasse zu beantragen.  

Bürgergeld nach dem SGB II (Jobcenter) oder Grundsicherung/Sozialhilfe nach dem SGB XII (Landratsamt) sind Sozialleistungen, die an einkommensschwache und auch an einkommenslose Personen als aufstockende Leistung gezahlt werden, damit der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies sind sogenannte Transferleistungen. Seit 2005 wird Wohngeld nur noch für Personen gewährt, die keine Transferleistungen erhalten. Kann eine Hilfebedürftigkeit durch die Bezuschussung von Wohngeld verhindert werden, steht die Beantragung von Bürgergeld erst an zweiter Stelle. Weitere Erläuterungen finden Sie weiter unten.

Anspruch auf Wohngeld

Grundsätzlich haben alle einkommensschwachen Bürger*innen einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Mieter*innen haben einen möglichen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie Mieter*in einer Wohnung oder eines Zimmers sind (auch Untermieter) oder Nutzer*innen von mietähnlichen Nutzungsrechten (mietähnliches Dauerwohnrecht, dingliches Wohnrecht) sind.

Eigentümer*innen haben einen möglichen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie in ihrem Eigentum wohnen und die Kosten dafür selbst zahlen.

Bewohner*innen eines Alten- und Pflegeheims haben ebenfalls die Möglichkeit einen Wohngeldantrag zu stellen. In dem monatlich zu zahlenden Pflegesatz sind auch Mietkosten enthalten. Zur Berechnung des Wohngeldes wird daher der Höchstbetrag für die Mietstufe V zu Grunde gelegt.

Beantragung von Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung bei selbstgenutztem Wohnraum (Lastenzuschuss).

Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen.

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Für die Antragstellung sind die amtlichen PDF-Vordrucke zu verwenden.

Zur Fristwahrung kann auch vorab ein formloser Antrag gestellt werden. Ihr formloser Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach, erhalten Sie bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags ab dem Tag der formlosen Antragstellung Wohngeld. Geben Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen erst später ab, erhalten Sie Wohngeld erst ab diesem Datum.
 
Wenn Sie Mieter*in oder Bewohner*innen von Heimen sind nutzen Sie die Antragsformulare für den Mietzuschuss.
 
Wenn Sie Eigentümer*in sind nutzen Sie die Antragsformulare für den Lastenzuschuss.
 
Antragsformulare sind zu bekommen bei:

Amt für Integration, Migration und Soziales
Wohngeldbehörde
OG, Zimmer 113
Martinstraße 5
70794 Filderstadt


oder im Downloadbereich, unter "Wohngeld beantragen" und in den Bürgerämtern, der jeweiligen Ortsteile.
 
Anträge und Änderungsmitteilungen können Sie als Anhang per Email einreichen.

Email: wohngeldbehoerde@filderstadt.de

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Wohngeldantrag und den ergänzenden Anlagen sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • Einkommensnachweise der laufenden Einnahmen der letzten 12 Monate von allen im Haushalt lebenden Personen
  • Mietvertrag und gegebenenfalls ein aktuelles Mieterhöhungsschreiben
  • Vollständige und fortlaufende Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung
  • Bei einem Antrag auf Lastenzuschuss sind der Kaufvertrag, ein Grundbuchauszug sowie die Finanzierungsunterlagen (Darlehensverträge) und der Grundsteuerbescheid vorzulegen.

Mitteilungspflicht und Änderung der Verhältnisse

Haben sich Ihre finanzielle Situation und/oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich auch während der Antragsbearbeitung mitzuteilen.

  • Wohnungswechsel (auch innerhalb eines Hauses)
  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (z. B. Geburt eines Kindes)
  • Alle Änderungen beim Einkommen der Haushaltsmitglieder, z.B. Aufnahme oder Beendigung einer Arbeit oder eines Minijobs
  • Aufnahme oder Beendigung einer Arbeit oder eines Minijobs
  • Beantragung von Transferleistungen

Zur Vermeidung und Aufdeckung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeld, wird ein regelmäßiger Datenabgleich nach § 33 Wohngeldgesetz auch in automatisierter Form, durchgeführt.

Bewilligungsbeginn und Dauer des Wohngeldbezugs

Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt und zwar ab dem 1. des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wird. Der Bewilligungszeitraum kann in begründeten Fällen über- oder unterschritten werden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann ein neuer Wohngeldantrag (Weiterleistungsantrag) gestellt werden.

Kein Wohngeld erhalten Empfänger*innen folgender Transferleistungen:

  • Bürgergeld – früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
  • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII)
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger*innen dieser Leistungen leben

Ausnahmen:

  • Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt
  • In der Berechnung der Transferleistung sind keine Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt
  • Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld
  • Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und bei der Berechnung der Transferleistung nicht berücksichtigt worden sind

Besonderheit – Auszubildende und Studenten, gemäß § 20 Wohngeldgesetz (WoGG) –

Alleinlebende oder gemeinsam lebende Personen die sich in Ausbildung oder in einem Studium befinden, haben keinen Wohngeldanspruch, sofern ihnen Leistungen zur Ausbildung (BAföG, BAB) dem Grunde nach zustehen.

Ein Wohngeldanspruch besteht für Personen die sich in Ausbildung oder in einem Studium befinden nur dann, wenn:

  • bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde
  • die Fachrichtung des Studiums gewechselt wurde oder bereits ein Studium abgeschlossen wurde
  • Leistungen zur Ausbildung ausschließlich als Darlehen gewährt wurden
  • die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten ist
  • die auszubildende/studierende Person Haushaltsmitglied einer wohngeldberechtigten Person lebt

Wurden Leistungen zur Ausbildung der Höhe nach abgelehnt (zu hohes Einkommen) besteht kein Wohngeldanspruch. Sofern der sozialrechtliche Bedarf, nach dem zweiten und zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nicht mit eigenen Mitteln (Bsp. Ausbildungsvergütung) gedeckt werden kann, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, dieser wäre bei dem zuständigen Jobcenter zu beantragen.

Verfahrensablauf – Wie kann Wohngeld beantragt werden?

Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Wohngeldanträge bekommen sie hier, beim Bürgeramt Ihres Teilortes oder direkt in der Wohngeldbehörde.

Sie müssen unterschiedliche Formulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Wohnraum Ihr Eigentum ist (Lastenzuschuss) oder Sie in einem Pflegeheim leben (Antrag für Bewohner von Heimen).

Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids, der Ihnen per Post zugestellt wird.

Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die Landesoberkasse Karlsruhe (LOK) den Zuschuss einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.

Fristen

Erstantrag: keine
Anträge auf Weiterleistung: frühestens zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.

Kosten

Für die Beantragung und Bearbeitung entstehen Ihnen keine Kosten.

Zur Vermeidung und Aufdeckung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeld, wird ein regelmäßiger Datenabgleich nach § 33 Wohngeldgesetz auch in automatisierter Form, durchgeführt.

Was versteht man unter Miete oder Belastung?

Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum inklusive aller Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser. Stromkosten sind im Sinne des Wohngelds keine Wohnkosten und werden somit nicht berücksichtigt. Ebenso werden Kosten für Garagen, Stellplätze oder eines Gartens nicht zur Miete gerechnet und bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus der Bruttokaltmiete wird zur Ermittlung des Wohngeldes herangezogen.

Bei Eigentümer*innen wird eine Belastung ermittelt, die sich aus den Kosten des Kapitaldienstes und der Bewirtschaftung ergeben (Zinsen und Tilgung zzgl. Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für Heizung, Warmwasser und Garage).

Mietstufen

Alle Kommunen in Deutschland werden abhängig von ihrem Mietenniveau einer Mietstufe zugeordnet. Die Mietstufe bestimmt, bis zu welchem Höchstbetrag die Miete bzw. die Belastung bezuschusst werden kann. Für Filderstadt gilt die Mietstufe V. Der Zuschuss zur Miete richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietstufe. Liegt die tatsächliche Miete unter dem Höchstbetrag, wird die tatsächliche Miete in die Berechnung einbezogen.

Miethöchstgrenzen für Filderstadt

Miethöchstgrenzen für Mietstufe V nach Haushaltsgröße:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Höchstbetrag in Euro Miethöchstgrenze inkl. § 11 Abs. I Nr. 1-2, 12 Abs. VI WoGG
inklusive CO2-, Heizkosten- und Klimakomponenten
1 669,60 €
2 821,40 €
3 977,80 €
4 1.141,20 €
5 1.302,60 €

Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglieder sind alle Personen, deren Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung in der Wohnung ist, für die Wohngeld beantragt wird und die mit dem Antragsteller diese Wohnung gemeinsam bewohnen.
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehung richtet sich nach der aktuellen Lebenssituation der Personen. Kinder von getrennt lebenden Eltern können bei gemeinsamer Betreuung zu beiden Haushalten zählen. Der Umfang der gemeinsamen Betreuung ist nachzuweisen.

Einkommen

Der mögliche Wohngeldanspruch ist gestaffelt und berechnet sich aus der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und der Mietbelastung und ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Nur wenn das Einkommen innerhalb der Grenzen des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens liegt, besteht ein Anspruch auf Wohngeld.

Wenn absetzbare Freibeträge oder Werbungskosten geltend gemacht werden, können die zugelassenen Bruttoeinkommen entsprechend höher sein, ohne dass dadurch die Grenze des anrechenbaren Gesamteinkommens überschritten wird. Da dies von Fall zu Fall unterschiedlich ist, ist für jeden Fall eine einzelfallbezogene Berechnung vorzunehmen.

Die nachfolgende Tabelle bietet eine grobe Orientierung über die höchstmöglichen Einkommensbeträge, die in Filderstadt bei der Mietsufe V gelten.

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Grenze für das monatliche Gesamteinkommen in Euro Entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) vor einem pauschalen Abzug von … % in Euro
    10% 20% 30%
1 1.492 € 1.658 € 1.865 € 2.131 €
2 2.009 € 2.233 € 2.512 € 2.870 €
3 2.497 € 2.774 € 3.121 € 3.567 €
4 3.370 € 3.745 € 4.213 € 4.815 €
5 3.857 € 4.286 € 4.822 € 5.510 €
6 4.336 € 4.817 € 5.419 € 6.194 €

Bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb ist der Gewinn das Einkommen. Dieses ermittelt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.

Mit dem Wohngeldrechner können Sie kostenfrei Ihren eigenen Wohngeldanspruch ermitteln.

Das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen

Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes (WoGG) ist die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sowie auch bestimmte steuerfreie Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG. Es sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen anzugeben. Lassen sich verlässliche Aussagen über Ihre zu erwartenden Einnahmen nicht machen (z.B. bei erheblichen Schwankungen der Einnahmen), können auch die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung angegeben werden. Einmalige Einnahmen sind ebenfalls anzugeben, auch soweit sie in den letzten drei Jahren angefallen sind.

Werden durch das Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, können diese abgezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie auch im Bewilligungszeitraum in gleicher Höhe anfallen. Dazu ist der letzte Steuerbescheid mit dem Wohngeldantrag vorzulegen.

Bei der Berechnung des Wohngeldes wird vom Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder ausgegangen, in der Regel sind dies die monatlichen Bruttoeinkommen, hochgerechnet auf das Jahr, zuzüglich einmaliger Zahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Hiervon wird der monatliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag (dieser beträgt für Erwerbstätige 100 Euro im Jahr und für Rentner 102 Euro).

Von dem ermittelten Betrag sind weitere Pauschalen abzuziehen, und zwar jeweils 10 Prozent für die Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und Rentenversicherungsbeiträgen.

Weiterhin können Freibeträge für besondere Personengruppen in Betracht kommen, die sich einkommensmindernd auswirken, wie z. B. der Freibetrag für eine 100 %-ige Schwerbehinderung oder bei Pflegebedürftigkeit, Freibetrag für Alleinerziehende oder Freibetrag für Kinder unter 25 Jahre mit Erwerbseinkommen.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlagen

Wohngeldgesetz (WoGG)
Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV)
Wohngeldgesetz-Ausführungsgesetz (WoGGAG BW)

Kontakt

Frau Heinrich
Martinstraße 5
70794 Filderstadt
Telefon 0711 7003-5026
Fax 0711 7003-75026
Aufgaben

Wohngeld Buchstabe A-G

Frau Plakolli
Martinstraße 5
70794 Filderstadt
Telefon 0711 7003-5024
Fax 0711 7003-75024
Aufgaben

Wohngeld Buchstabe H-P

Frau Ulasmis
Martinstraße 5
70794 Filderstadt
Telefon 0711 7003-5025
Fax 0711 7003-75025
Aufgaben

Wohngeld Buchstabe Q-Z