Wohngeldbehörde
Öffnungszeiten und telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag: 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstagnachmittag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Trotz aller Bemühungen wird sich ein Antragsstau nicht vermeiden lassen, wodurch die Bearbeitungszeit mehr Zeit in Anspruch nimmt. Wir bitten Sie daher um Verständnis.
Durch längere Bearbeitungszeiten der Wohngeldanträge gehen keine Ansprüche verloren und werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung nachbezahlt, sofern ein Wohngeldanspruch besteht.
Anspruch auf Wohngeld und Antragstellung
Zur Fristwahrung kann ein formloser Antrag gestellt werden. Der förmliche Wohngeldantrag ist samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach der formlosen Antragstellung nachzureichen.
Bei Bewilligung Ihres Antrags wird das Wohngeld ab dem Monat der formlosen Antragstellung gewährt. Wird der förmliche Wohngeldantrag und die erforderlichen Unterlagen erst später abgegeben, erhalten Sie Wohngeld erst ab dem Monat in dem der förmliche Wohngeldantrag eingegangen ist.
Sie können Wohngeld online beantragen. Für den Erstantrag auf Wohngeld folgen Sie bitte dem link zum Erstantrag auf Mietzuschuss.
Sofern Sie bereits einen Erstantrag auf Wohngeld gestellt haben, folgen Sie bitte dem Link zum Weiterleistungsantrag auf Mietzuschuss.
Ein Antrag auf Lastenzuschuss kann aktuell nicht online gestellt werden. Bitte nutzen Sie hierfür bis auf Weiteres die Antragsformulare für den Lastenzuschuss.
Antragsformulare sind zu bekommen bei:
Amt für Integration, Migration und Soziales
Wohngeldbehörde
1. OG, Zimmer 111 - 114
Martinstraße 5
70794 Filderstadt
oder im Downloadbereich und in den Bürgerämtern, der jeweiligen Ortsteile.
Anträge und Änderungsmitteilungen, sowie die erforderlichen Unterlagen können Sie als Anhang per Email einreichen.
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung bei selbst genutztem Wohnraum (Lastenzuschuss).
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt und wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, in begründeten Fällen kann der Regelbewilligungszeitraum verlängert oder verkürzt werden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann ein neuer Wohngeldantrag gestellt werden. Für die Antragstellung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Ein möglicher Anspruch auf Mietzuschuss besteht, wenn sie Mieter*in einer Wohnung oder eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft sind (auch Untermieter) oder Nutzer*innen von mietähnlichen Nutzungsrechten (mietähnliches Dauerwohnrecht, dingliches Wohnrecht) sind. Hierzu verwenden sie die Antragsformulare für den Mietzuschuss.
Bewohner*innen eines Alten- und Pflegeheims haben ebenfalls die Möglichkeit einen Wohngeldantrag zu stellen. In dem monatlich zu zahlenden Pflegesatz sind auch Mietkosten enthalten. Zur Berechnung des Wohngeldes wird daher der Höchstbetrag für die Mietstufe V zu Grunde gelegt. Hierzu verwenden Sie ebenfalls die Antragsformulare für den Mietzuschuss.
Eigentümer*innen haben einen möglichen Anspruch auf Lastenzuschuss, wenn sie in ihrem Eigentum wohnen und die Kosten dafür selbst zahlen. Hierzu verwenden Sie die Antragsformulare für den Lastenzuschuss.
Grundsätzlich haben alle Bürger*innen einen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Ausgenommen sind Bürger*innen, die Transferleistungen, wie Bürgergeld nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Grundsicherung nachdem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei denen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, nähere Erläuterungen finden Sie nachfolgend.
Wohngeld Empfänger*innen können Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz (BuT) beim Landratsamt Esslingen beantragen. Nähere Informationen erhalten sie beim Landratsamt Esslingen. Des Weiteren können Kinderbetreuungskosten über die Jugendhilfe vom zuständigen Jugendamt übernommen werden.
Zudem besteht ein Anspruch auf den Familienpass A. Der Filderstädter Familienpass ermöglicht die Teilnahme an Filderstädter Angeboten, die ansonsten aufgrund der finanziellen Situation unter Umständen nicht möglich wäre.
Die Übernahme von Betreuungskosten ist beim zuständigen Jugendamt zu beantragen und der Filderstädter Familienpass kann beim Amt für Integration und Migration beantragt werden.
Neben dem Wohngeld kann der Kindergeldzuschlag (KIZ) zusätzlich zum Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.
Kein Anspruch auf Wohngeld haben Personen, die nachfolgende Transferleistungen beziehen:
- Bürgergeld – früher Arbeitslosengeld II – (SGB II)
- Verletztengeld jeweils in Höhe des Bürgergeldes, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende nach § 27 Absatz 3 SGB II
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII)
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger*innen dieser Leistungen leben
Ausnahmen:
- Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt
- In der Berechnung der Transferleistung sind keine Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt
- Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld
- Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und bei der Berechnung der Transferleistung nicht berücksichtigt worden sind
Besonderheit – Auszubildende und Studenten, gemäß § 20 Wohngeldgesetz (WoGG) –
Alleinlebende oder gemeinsam lebende Personen die sich in Ausbildung oder in einem Studium befinden, haben keinen Wohngeldanspruch, sofern ihnen Leistungen zur Ausbildung (BAföG, BAB) dem Grunde nach zustehen.
Ein Wohngeldanspruch besteht für Personen die sich in Ausbildung oder in einem Studium befinden nur dann, wenn:
- bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde
- die Fachrichtung des Studiums gewechselt wurde oder bereits ein Studium abgeschlossen wurde
- Leistungen zur Ausbildung ausschließlich als Darlehen gewährt wurden
- das Studium oder die Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen wird
- die auszubildende/studierende Person Haushaltsmitglied bei einer wohngeldberechtigten Person ist
Wurden Leistungen zur Ausbildung der Höhe nach abgelehnt (zu hohes Einkommen) besteht kein Wohngeldanspruch. Sofern der sozialrechtliche Bedarf, nach dem zweiten und zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nicht mit eigenen Mitteln (Bsp. Ausbildungsvergütung) gedeckt werden kann, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, dieser wäre bei dem zuständigen Jobcenter zu beantragen.
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Wohngeldantrag und den ergänzenden Anlagen sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- Einkommensnachweise der laufenden Einnahmen der letzten 12 Monate von allen im Haushalt lebenden Personen
- Mietvertrag und gegebenenfalls ein aktuelles Mieterhöhungsschreiben
- vollständige und fortlaufende Kontoauszüge von allen Konten, aller Haushaltsmitglieder der letzten 3 Monate vor Antragstellung
- Bei einem Antrag auf Lastenzuschuss sind der Kaufvertrag, ein Grundbuchauszug sowie die Finanzierungsunterlagen (Darlehensverträge) und der Grundsteuerbescheid vorzulegen.
Bitte reichen Sie die erforderlichen Dokumente ausschließlich in Kopie bei uns ein oder per E-Mail im PDF-Format.
Mitteilungspflicht und Änderung der Verhältnisse
Haben sich Ihre finanzielle Situation und/oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich auch während der Antragsbearbeitung mitzuteilen.
- Wohnungswechsel (auch innerhalb eines Hauses)
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (z. B. Geburt eines Kindes)
- Alle Änderungen beim Einkommen der Haushaltsmitglieder, z.B. Aufnahme oder Beendigung einer Arbeit oder eines Minijobs
- Aufnahme oder Beendigung einer Arbeit oder eines Minijobs
- Beantragung von Transferleistungen - bei laufenden Wohngeldbezug, entfällt der Wohngeldanspruch ab dem Monat der Antragstellung der Transferleistung -
Zur Vermeidung und Aufdeckung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeld, wird ein regelmäßiger Datenabgleich nach § 33 WoGG auch in automatisierter Form, durchgeführt.
Mietstufe und Miethöchstgrenzen für Filderstadt
Alle Kommunen in Deutschland werden abhängig von ihrem Mietenniveau einer Mietstufe zugeordnet. Die Mietstufe bestimmt, bis zu welchem Höchstbetrag die Miete bzw. die Belastung berücksichtigt werden kann. Für Filderstadt gilt die Mietstufe V.
| Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Höchstbetrag in Euro Miethöchstgrenze inkl. § 11 Abs. I Nr. 1-2, 12 Abs. VI WoGG inklusive CO2-, Heizkosten- und Klimakomponenten |
|---|---|
| 1 | 669,60 € |
| 2 | 821,40 € |
| 3 | 977,80 € |
| 4 | 1.141,20 € |
| 5 | 1.302,60 € |
Einkommen
Der mögliche Wohngeldanspruch ist gestaffelt und berechnet sich aus der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und der Mietbelastung und ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Nur wenn das Einkommen innerhalb der Grenzen des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens liegt, besteht ein Anspruch auf Wohngeld.
Die Höhe des Wohngeldes wird anhand folgender Faktoren berechnet:
- Höhe des Jahreseinkommens aller Haushaltsmitglieder (Gesamteinkommen)
- Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
- Anzahl der Haushaltsmitglieder
Es ist zu beachten, dass die Höhe des Wohngeldes von den persönlichen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wird.
Die nachfolgende Tabelle bietet eine grobe Orientierung über die höchstmöglichen Einkommensbeträge, die in Filderstadt bei der Mietstufe V gelten.
| Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Grenze für das monatliche Gesamteinkommen in Euro | Entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) vor einem pauschalen Abzug von … % in Euro | ||
|---|---|---|---|---|
| 10% | 20% | 30% | ||
| 1 | 1.568 € | 1.742 € | 1.960 € | 2.240 € |
| 2 | 2.114 € | 2.349 € | 2.642 € | 3.020 € |
| 3 | 2.640 € | 2.933 € | 3.300 € | 3.771 € |
| 4 | 3.570 € | 3.966 € | 4.462 € | 5.099 € |
| 5 | 4.089 € | 4.543 € | 5.111 € | 5.841 € |
| 6 | 4.598 € | 5.109 € | 5.748 € | 6.569 € |
Bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb ist der Gewinn das Einkommen. Dieses ermittelt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Mit dem Wohngeldrechner können Sie kostenfrei einen fiktiven Wohngeldanspruch ermitteln. Die Berechnung des Wohngeldrechners ist unverbindlich und wirkt keinen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Fristen und Bewilligungszeitraum
Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate (Regelbewilligungszeitraum) bewilligt. Der Regelbewilligungszeitraum beginnt ab dem 1. des Monats, in dem der Wohngeldantrag bei uns eingegangen ist. Der Regelbewilligungszeitraum kann in Einzelfällen verlängert oder verkürzt werden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann ein neuer Wohngeldantrag (Weiterleistungsantrag) gestellt werden. Der Weiterleistungsantrag kann frühestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
Kosten
Für die Beantragung und Bearbeitung entstehen Ihnen keine Kosten.
Im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 33 WoGG kann es bei fehlender Mitwirkung erforderlich sein, dass Unterlagen bei Dritten (zum Beispiel bei einer Bank) angefordert werden. Dafür können Ihnen Kosten entstehen.
